Rechtsprechung
   BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3422
BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92 (https://dejure.org/1993,3422)
BSG, Entscheidung vom 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92 (https://dejure.org/1993,3422)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 7/9b RAr 10/92 (https://dejure.org/1993,3422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.12.1986 - 11b RAr 28/85

    Ganztägiger Unterricht iS des § 44 Abs 1 AFG

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Ganztägiger Unterricht sei eine Veranstaltung, bei der - jedenfalls in der Regel und abgesehen von Vor- und Nacharbeiten - Lehrer und Schüler (Ausbilder und Auszubildende) in einem Raum bei Vortrag, Demonstration oder Diskussion tätig seien, und die vom Fernunterricht, der durch die räumliche Trennung von Lehrer und Schüler gekennzeichnet sei, klar abgegrenzt sei (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).

    Die richtungweisenden Kriterien ergäben sich aus dem Urteil des BSG in SozR 4100 § 44 Nr. 45.

    "Ganztägiger Unterricht" iS des § 44 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist, wie vom BSG bereits zum Ausdruck gebracht, "eine Veranstaltung, bei der - jedenfalls in der Regel und abgesehen von Vor- und Nacharbeiten - Lehrer und Schüler (Ausbilder und Auszubildende) in einem Raum bei Vortrag, Demonstration oder Diskussion tätig sind und die vom Fernunterricht, der durch räumliche Trennung von Lehrer und Schüler gekennzeichnet wird, klar abgegrenzt ist" (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).

    Denn unverzichtbare Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind jedenfalls, daß die Dauer des Studienganges nicht der Verantwortung des Bildungswilligen überlassen bleibt und daß eine Kontrolle der tatsächlichen Teilnahme gewährleistet ist (BSGE 43, 44, 46 ff = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).

  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Die Entscheidung in BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9 führe zu keiner anderen Schlußfolgerung.

    Denn unverzichtbare Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind jedenfalls, daß die Dauer des Studienganges nicht der Verantwortung des Bildungswilligen überlassen bleibt und daß eine Kontrolle der tatsächlichen Teilnahme gewährleistet ist (BSGE 43, 44, 46 ff = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 11. Senats vom 25. November 1976 (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) berufen.

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80

    Ganztägiger Unterricht - Vollzeitunterricht

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Dafür spricht, daß der speziell auf den Kläger zugeschnittene Studiengang nach Angaben der AKAD einen täglichen Zeitaufwand von sechs Stunden erforderte und damit die Grenze des § 3 Abs. 2 AFuU überschritt, ab der ganztägiger Unterricht vermutet wird (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Das Uhg soll nämlich, wie vom Senat mehrfach herausgestellt, das fehlende Arbeitseinkommen des Bildungswilligen für die Zeit ersetzen, während der er wegen der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten kann (BSG SozR 4100 § 39 Nr. 16; SozR 4460 § 11 Nr. 6).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 79, 87, 89 f; 79, 106, 121 f [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; 81, 228, 236), ist nicht verletzt.
  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Der insoweit bestehende Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 39, 148, 153) [BVerfG 11.03.1975 - 1 BvL 13/73].
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Bei gewährender Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 280, 283 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 3/78] mwN).
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Allerdings hat es dies nicht, wie grundsätzlich erforderlich (vgl dazu BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr. 1), des näheren begründet.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 79, 87, 89 f; 79, 106, 121 f [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; 81, 228, 236), ist nicht verletzt.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 79, 87, 89 f; 79, 106, 121 f [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; 81, 228, 236), ist nicht verletzt.
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78

    Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
    Das Uhg soll nämlich, wie vom Senat mehrfach herausgestellt, das fehlende Arbeitseinkommen des Bildungswilligen für die Zeit ersetzen, während der er wegen der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten kann (BSG SozR 4100 § 39 Nr. 16; SozR 4460 § 11 Nr. 6).
  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 52/93

    Überbrückungsgeld - Ermessensentscheidung

    Eine so abgestufte Förderdauer entspricht auch einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise (BVerfGE 9, 334, 337; 60, 329, 346 f; 81, 157, 206 f; BSGE 72, 100, 105 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - L 13 AL 833/02

    Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Anders kann die sich an die Annahme des "Teilanerkenntnisses" anschließende Erklärung der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin, wonach sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit die Zahlung von Alhi bis zum 31. Dezember 2001 Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, nicht verstanden werden (zur Auslegung konkludenter prozessbeendigender Willenserklärungen vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Februar 1993 - 7/9b RAr 10/92 - in BSGE 72, 100 ff nicht abgedruckt; BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - nicht veröffentlicht; BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 33/91 - nicht veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht